Verfahrenshindernisse haben zur Folge, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Dabei sind verschiedene Verfahrenshindernisse und Verfahrensvoraussetzungen zu beachten:
- Es muss die deutsche Gerichtsbarkeit nach §§ 18, 19, 20 GVG vorliegen – dies ist bei Taten von Diplomaten zu beachten.
- Das deutsche Strafrecht muss anwendbar sein. Dies bemisst sich nach den §§ 4 – 7 StGB.
- Der Angeklagte muss verhandlungsfähig sein, § 231 a StPO.
- Der Angeklagte muss auch strafmündig sein, § 19 StGB. Die Schuldunfähigkeit liegt bei Kindern bis 14 Jahren vor.
- Bei Antragsdelikten muss form- und fristgerecht Strafantrag gestellt sein oder es wird ein besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse bejaht.
- Die Tat darf nicht verjährt sein, § 78 StGB.
- Es darf auch keine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen.
- Es darf kein Strafklageverbrauch eingetreten sein. Der Grundsatz ne bis in idem ist zu beachten, Art. 103 III GG.