Die Funktionen der Grundrechte sind sowohl subjektiver als auch objektiver Art. Subjektiv meint dabei, dass Grundrechte subjektive Rechte verleihen. Objektiv, dass Grundrechte Teil der objektiven Werteordnung sind.
Subjektive Rechte
Grundrechte können Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sein (status negativus) aber auch Leistungsrechte (status positivus). Originäre Leistungsrechte sind dabei Art 6 IV, 19 IV, 101 I 2, 103 I und der Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums aus § 2 II 1 i.V.m. 1 I GG
Grundrechte als Teil der objektiven Werteordnung
Die Grundrechte können Institutionsgarantien sein, so beispielsweise Art. 6 (Ehe und Familie), Art 5 I 2 (freie Presse) und Art. 14 (Eigentum und Erbrecht). Davon zu unterscheiden sind institutionelle Garantien, wie das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 II S. 1 GG und das Berufsbeamtentum (Art. 33 GG)
Zudem begründen Grundrechte Schutzpflichten des Staates. Die Grundrechte können eine Ausstrahlungswirkung entfalten – sie wirken mittelbar im Verhältnis von Privaten.