- In §§ 119 ff BGB ficht derjenige an, der die Willenserklärung abgegeben hat. Im Erbrecht ist aber nicht der Testierende der Anfechtende, sondern der Dritte.
- Nach § 2080 BGB kann nur derjenige anfechten, der durch die Anfechtung profitieren kann.
- Der Anfechtungsgrund folgt aus §§ 2078 und 2079 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung und Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.
§ 2078 I BGB: Inhalts- oder Erklärungsirrtum
- De facto kein Anwendungsbereich
- Testament wird nicht nach dem objektivem Empfängerhorizont entschieden. Es gilt allein der Wille des Erblassers.
§ 2078 II BGB: Motivirrtum
- Jeder Motivirrtum im Erbrecht berechtigt zur Anfechtung
- Ein Motivirrtum kann sich auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen
- Die Tatsache, dass der Erblasser seinen Irrtum zu Lebzeiten bemerkt, ist unerheblich. Nur wenn der Erblasser in Kenntnis sein Testament wiederholt, ist keine Anfechtung möglich
§ 2079 BGB: Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner und Kinder. § 2079 BGB wird nur relevant, wenn diese Personen nicht erben
- Der Pflichtteil führt zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf Geld gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2079 BGB regelt die unbewusste Übergehung des Pflichtteilsberechtigten. In der Klausur ist das Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte noch nicht geboren ist oder erst nach der Errichtung des Testaments geheiratet wird; gilt auch bei bewusstem Übergehen.
- Als Folge wird das Testament nichtig, es gilt die gesetzliche Erbfolge.