Die Prüfung eines Testaments ist eine wichtige Frage in juristische Prüfungen. Grundsätzlich gilt, dass ein Testament die gesetzliche Erbfolge ausschließt.
Prüfung eines Testaments
1. Formelle Wirksamkeit
a) Testierfähigkeit – richtet sich nach § 2229 ff. BGB
- Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er muss aber selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können und die Vorstellung haben, dass er nun ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen (BGH)
- Dabei bedarf der Minderjährige nicht der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Er kann allerdings kein privatschriftliches, d.h. eigenhändiges Testament errichten (§ 2246 IV BGB). Minderjährige können mithin nur ein öffentliches Testament gem. §§ 2231, 2232, 2232 BGB errichten (durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift, nicht durch Übergabe einer verschlossenen Schrift)
- Wer nach § 104 ff. BGB keine Willenserklärung abgeben kann (geisteskrank), kann auch kein Testament errichten.
b) Testierwille = Testamentserrichtungswille
c) Höchstpersönliche Errichtung nach §§ 2064, 2065 BGB
- Ein Testament erlaubt keine Stellvertretung
- Der Erblasser selbst muss deshalb die testamentarischen Verfügungen treffen
- Eine Erbeinsetzung durch Dritte ist verboten
- Erlaubt ist aber die Benennung / Bezeichnung durch Dritte, wenn dieser Dritte null Ermessensspielraum hat.
d) Eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB
- Eigenhändig bedeutet handschriftlich und unterschriftlich
- Dabei ist § 2247 BGB ein Kompromiss zwischen der Testierfreiheit und der Missbrauchsgefahr bei Testamenten
- Es gibt keine Anforderungen, worauf man schreibt – auch Bierdeckel und Klopapier sind möglich
- Eine Schreibhilfe ist erlaubt, wenn der Erblasser gestützt wird, nicht, wenn er geführt wird.
Aktualisierung vom 18.12.2016: In einer früheren Version dieser Antwort wurde fälschlicherweise erwähnt, dass ein Minderjähriger über 16 Jahren der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf. Dem ist nicht so – der Minderjährige kann selbst testieren, soweit er die nötige Einsichtsfähigkeit hat. Er kann indes nur ein öffentliches Testament (durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift) errichten, mithin kann er kein eigenhändiges Testament errichten. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen und bedanken uns für den Hinweis.