Nach der h.M. stehen Diebstahl nach § 242 StGB und Sachbetrug nach § 263 StGB (nicht der Forderungsbetrug, es gibt keinen Forderungsdiebstahl) in einem Exklusivitätsverhältnis, sie schließen sich also gegenseitig aus. Eine Mindermeinung verneint dieses Exklusivitätsverhältnis nicht überzeugend (Herzberg in ZStW 89, 367 ff.).
Fraglich ist nunmehr, wie eine Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug vorzunehmen ist.
Eine solche Abgrenzung ist nach h.M. allein nach der inneren Willensrichtung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob das Opfer den Gewahrsam aufgeben wollte (Betrug) oder nur lockern wollte (Diebstahl). Es ist also ein Verfügungsbewusstsein erforderlich (Ausnahme: In den übrigen Konstellationen des Betruges ist dieses gerade nicht erforderlich).
Beispiele
- Das Opfer wird vom Täter von der Sache weggelockt (Opfer wollte Gewahrsam nur lockern und gerade nicht aufgeben = Trickdiebstahl § 242)
- Täter legt Objekt in den Einkaufswagen und schmuggelt es an Verkäuferin vorbei (auch hier hatte die Verkäuferin kein Verfügungsbewusstsein, eine teilweise vertretene Ansicht nimmt ein generelles Verfügungsbewusstsein an, das jedoch abzulehnen ist, es liegt ein Trickdiebstahl vor).
Grad des Verfügungsbewusstseins
Der Grad des Verfügungsbewusstseins ist umstritten. Eine vereinzelt vertretene Ansicht lässt ein generelles Verfügungsbewusstsein genügen. Im obigen Beispielsfall hätte die Verkäuferin zwar ein generelles Verfügungsbewusstsein gehabt, dies ist jedoch mit der herrschenden Meinung nicht ausreichend. Dem Verfügungenden muss der jeweilige Gegenstand konkret bekannt sein (ansonsten kann nicht von einem Selbstschädigungsdelikt die Rede sein).
Sonderfall der vorgetäuschten amtlichen Beschlagnahme
Beispiel: Täter nimmt Opfer unter dem Vorwand einer amtlichen Beschlagnahme vermeintliches Falschgeld ab.
Hier ist auf die Freiwilligkeit der Vermögensverfügung einzugehen. Zwar ist dem Opfer bewusst, dass er seinen Gewahrsam an dem Geld nicht nur lockert (Beschlagnahmen sind nicht innerhalb kurzer Zeit erledigt). Er tätigt die Vermögensverfügung jedoch nicht freiwillig, sondern unter dem Zwang vermeintlich behördlichen Handelns. Auch hier liegt somit ein Trickdiebstahl vor.