- Bei einem für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen Tankstellengelände finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf den Schadensfall unmittelbar Anwendung. Entscheidend ist also die Öffentlichkeit des Verkehrs.
- Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO, also die Grundregel der wechselseitigen Verständigung nach den Prinzipen der Aufmerksamkeit, Vorsicht und Rücksichtnahme
- § 8 StVO (Vorfahrt) findet keine direkte Anwendung, wenn auf dem Tankstellengelände keine sich kreuzenden oder ineinander einmündenden Fahrspuren für den Verkehr markiert sind oder durch bauliche Maßnehmen entsprechend erkennbar gemacht worden sind. Allerdings kann der Grundsatz „rechts vor links“ auch in diesem Fall gelten. Die Verhaltensregel von § 1 StVO (siehe oben) wird durch diesen ausgefüllt. Der von rechts Kommende bleibt zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet.
- Man muss besonders vorsichtig und stets bremsbereit sein.