Aufgaben des Zivilprozesses
Der Zivilprozess hat zwei Aufgaben
- Feststellung der Rechte (Erkenntnisverfahren)
- Durchsetzung der festgestellten Rechte (Zwangsvollstreckung)
Zwar kann ein Anspruch festgestellt sein, doch nützt dies nichts, wenn er nicht auch durchgesetzt werden kann. Da die Rechtsordnung jedoch Selbsthilfe verbietet, muss sie Rechtsschutz gewähren – der Kläger hat einen Justizgewährungsanspruch.
Arten von Urteilen
Im Erkenntnisverfahren ist das Feststellungsurteil vom Gestaltungsurteil und Leistungsurteil zu unterscheiden. Feststellungsurteile können nicht vollstreckt werden, weil sie keinen Leistungsbefehl an den Beklagten enthalten. Gestaltungsurteile wiederum führen die Rechtverwirklichung selbst herbei. Vollstreckt werden kann aus einem Leistungsurteil, dieses gibt dem Beklagten etwas auf.