Der Weiterfresserschaden wird im Deliktsrecht (§ 823 BGB relevant).
Typische Fallkonstellation: Das Opfer kauft einen Fernseher. An diesem ist ein kleiner Chip defekt. Dieser frisst sich innerhalb der Sache in den nächsten Wochen fort – irgendwann kommt es zu einer Explosion des Fernsehers.
Der Mangel führt eigentlich nicht zu einer Eigentumsverletzung des Opfers. Denn dieser hatte ja bereits beim Kauf des Fernsehers eine mangelhafte Sache. Er hatte nie eine mangelfreie Sache besessen. Schadensersatz kann er also nur über das Kaufrecht geltend machen.
Die Verjährungsfristen im Kaufrecht sind jedoch kürzer als im Deliktsrecht. Deshalb findet die Rechtsfigur des Weiterfresserschadens Anwendung.
Definition: Ein Weiterfressermangel liegt vor, wenn ein Fehler an einem funktionell abgrenzbaren Teil geeignet ist, die Gesamtsache zu zerstören oder zu beschädigen.
Das funktionell abgrenzbare Teil wäre im vorliegenden Beispiel der Chip des Fernsehers. Dieser führte dazu, dass der gesamte Fernseher zerstört wurde.
Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht, wenn das Integritätsinteresse (das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) nicht deckungsgleich (stoffgleich) sind.
Das Äquivalenzinteresse wäre im vorliegenden Fall kleiner als das Integritätsinteresse. Der Chip war möglicherweise nur 5 € wert, insofern war das Äquivalenzinteresse des Käufers auf den Ausgleich der 5 € gerichtet. Dahingegen war das Integritätsinteresse 1000 € (Wert des gesamten Fernsehers), da dieser zerstört wurde.
Bei im Verhältnis zur Gesamtsache unbedeutenden Einzelteilen ist davon auszugehen, dass das Integritätsinteresse überwiegt und ein Anspruch aus § 823 I BGB gegeben ist.