Wann liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor?

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht führt dazu, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftspartner nichtig ist. Doch wann liegt ein solcher Missbrauch der Vertretungsmacht vor?

 

1. Kollusion

Der Vertreter und der Geschäftspartner wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen.

 

2. Evidenz

Voraussetzungen

a) beim Vertreter

aa) Objektive Pflichtverletzung und Nachteilzufügung

bb) Problematisch ist, ob subjektiv auch bewusst zum Nachteil des Vertretenen Handeln gehandelt werden muss. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist bei handelsrechtlichen Vollmachten ein bewusster Verstoß im Innenverhältnis notwendig, denn bei handelsrechtlichen Vollmachten ist der Vertrauensschutz aufgrund der gesetzlichen Fixierung des Vollmachtsumfangs besonders ausgeprägt (Prokuristen genießen aufgrund ihrer Stellung eine besondere Vertrauensstellung, deshalb muss diese Stellung auch bewusst zu Ungunst des Unternehmens ausgenutzt werden). Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Vollmachten kommt es nach der Rechtsprechung jedoch nicht darauf an, ob bewusst gehandelt wurde. Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur kommt es weder bei handelsrechtlichen noch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Vollmachten auf ein bewusstes Handeln an. Dahingegen verlangt eine Mindermeinung stets ein bewusstes Handeln.

b) beim Geschäftspartner / Dritten

Der Geschäftspartner hat grundsätzlich keine Prüfungspflicht, ob der Vertreter zu Ungunsten des Vertretenen handelt. Aus diesem Grund kann auch leichte oder einfache Fahrlässigkeit nicht zu Lasten des Geschäftspartners gewertet werden. Diese Schutzwürdigkeit entfällt aber, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat. Der Missbrauch muss also evident gewesen sein und sich dem Geschäftspartner geradezu aufgedrängt haben (so die Rechtsprechung). Die Literatur fordert in diesen Fällen grobe Fahrlässigkeit.

 

3.Rechtsfolgen

Der Vertretene ist nicht an das Vertretergeschäft gebunden. Dogmatisch kann dies entweder als Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB (wonach die Vertretungsmacht zwar weiter besteht, aber der Rechtsmissbrauch entgegenhalten werden kann) oder über § 177 BGB begründet werden (Vertreter hat keine Vertretungsmacht mehr).

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