Im Fall der streitgenössischen Drittwiderklage nimmt der Beklagte im Wege der Widerklage nicht nur den Kläger, sondern auch Dritte als Streitgenossen des Klägers in Anspruch. Die besondere Problematik der Drittwiderklage ergibt sich also daraus, dass gegen eine bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei vorgegangen wird.
Anders als die isolierte Drittwiderklage ist die streitgenössische Drittwiderklage in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt. Denn durch die Drittwiderklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden und zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden.
Streitig sind allerdings die konkreten Voraussetzungen an diese besondere Form der Widerklage.
Die Ansicht des BGH
Der BGH nimmt als Maßstab der Zulässigkeit der Drittwiderklage die Voraussetzungen der Klageänderung gem. § 263 ZPO. Er stellt daher folgende Anforderungen:
- Zulässige Widerklage gem. § 33 ZPO
- Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO liegen vor
- Sachdienlichkeit der Drittwiderklage oder der Widerbeklagte müsste in die Änderung einwilligen
Die Ansicht der Literatur
Die Literatur misst die Zulässigkeit allein an §§ 59, 60 ZPO.