Die verlängerte Drittwiderspruchsklage ist ein Problem des Zwangsvollstreckungsklage. In der Situation der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wehrt sich ein Dritter gegen eine Zwangsvollstreckung und möchte diese für unzulässig erklären, weil er ein die Veräußerung hinderndes Recht an einer Sache (zumeist Eigentum) hat.
Im Falle der verlängerten Drittwiderspruchsklage wird die Sache nun aber nach Erhebung der Drittwiderspruchsklage versteigert. Der Ersteigerer erhält nun kraft hoheitlichen Aktes Eigentum an der Sache – auf die tatsächliche Eigentumslage kommt es diesem Fall nicht an.
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO verliert damit ihr Rechtsschutzbedürfnis, die Zwangsvollstreckung ist mit Erlösauskehr beendet. Der Dritte muss nun also seine Drittwiderspruchsklage in eine gewöhnliche Leistungsklage ändern, dass der Vollstreckungsgläubiger den Erlös aus der Versteigerung herausgeben muss.