Die Rechtsfigur der Postpendenz ist anzuwenden, wenn bei ungewisser Vortatbeteiligung die Nachtat sicher feststeht. Als Beispiel sei folgender Sachverhalt angeführt: T erhält eine Sache aus einem Diebstahl, er weiß von diesem Diebstahl. Ungewiss und nicht aufklärbar ist aber, ob er Mittäter am Diebstahl der Sache war.
Folge
Wenn T Mittäter war, dann kann er kein Hehler sein. Wenn T aber kein Mittäter war, ist er Hehler.
Postpendenz oder Wahlfeststellung
Schwierigkeiten bereitet, ob Postpendenz oder Wahlfeststellung einschlägig sind. Denn auch die Wahlfeststellung greift ein, wenn Sachverhaltsungewissheiten vorliegen.
Eine Wahlfeststellung kommt nur in Betracht, wenn beide Tathandlungen nur möglich sind. Im obigen Beispielsfall steht aber spätere Tatverhalten (Hehlerei) auf jeden Fall fest. In einem solchen Fall kommt die Postpendenzfeststellung zur Anwendung.
Dabei ist die Floskel des § 259 StGB Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat als vertatbestandlichte Konkurrenzregel zu verstehen. Sie entfaltet nur Wirkung, wenn die Vortatbeteiligung sicher feststeht. Ist dies nicht der Fall, ist trotz ungewisser Vortatbeteiligung eine Durchgriff auf die Hehlerei möglich.
Merke
- Der Wortlaut des § 259 StGB Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat ist eine vertatbestandlichte Konkurrenzregel.
- Wenn das Nachtatverhalten sicher feststeht, ist nicht die Wahlfeststellung durchzuführen, sondern ein Durchgriff auf die Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung ist angezeigt.