Behörden steht bei unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu. Fraglich ist, inwiefern diesen das Verwaltungsgericht überprüfen darf.
Mindermeinung:
- Der Behörde steht bei unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
- Nur die Grenzen des Beurteilungsspielraums dürfen vom Verwaltungsgericht auf Fehler hin überprüft werden.
- Diese Fehler können aus dem Bewertungsmaßstab, den Bewertungsgrundsätzen und der Zugrundelegung unrichtiger Fakten resultieren.
Herrschende Ansicht:
- Art. 19 IV GG verlangt auch bei Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle hoheitlicher Maßnahmen
- Ein Spielraum der Behörde kann nur in bestimmten Fällen, wie bei Prüfungsentscheidungen, beamtenrechtlichen Bewertungen, politischen Prognoseentscheidungen und weisungsfreien Entscheidungen von Gremien zugestanden werden (Diese sind gerichtlich nicht nachvollziehbar, da das Gericht nicht die Qualität dieser Prüfungs- und Bewertungsgremien in der konkreten Entscheidungssituation besitzt.