Zur Höhe ist darauf hinzuweisen, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten regelmäßig entweder als Verzugsschaden oder als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Es handelt sich mithin nicht um Entgeltforderungen, sodass auch bei Unternehmern lediglich eine Verzinsung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Betracht kommt.
Zum Beginn der Verzinsungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Praxis nach meinem Empfinden häufig fehlerhaft geltend gemacht wird: Der übliche Ablauf ist, dass der Rechtsanwalt in seinem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben zur Zahlung die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten geltend macht und eine Frist zur Zahlung setzt. Bis zur Klageerhebung erfolgt allerdings keine Mahnung mehr. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt nach meiner Rechtsauffassung lediglich Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB verlangen. Denn ein Verzug des Schuldners mit der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Sinne von § 286 BGB liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des Abs. 3, der eine Entgeltforderung fordert, liegen nicht vor. Aber auch die Entbehrlichkeit der Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht einschlägig, da eine lediglich einseitige Leistungsbestimmung des Rechtsanwalts vorliegt, Nr. 1 allerdings eine vertragliche Vereinbarung fordert.
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