Wann ist eine Anlage genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG?

Die Abgrenzung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG
Die Abgrenzung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG

 

Grundlegende Abgrenzung

§ 3 V BImSchG unterscheidet 3 Gruppen von Anlagen:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  2. Maschinen, Geräte, sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und ggf. Fahrzeuge
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in §§ 4 ff. BImSchG und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in §§ 22 ff. BImSchG geregelt.

§ 4 I BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV enthält eine Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Umkehrschluss weitgehend negativ definiert als Anlagen im Sinne von § 3 V BImSchG, die keiner Genehmigung nach §§ 4 BImSchG bedürfen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen berühren die Belange des Immissionsschutzes typischerweise nicht so stark und werden deshalb nur bestimmten Betreiberpflichten und gegebenenfalls repressiven Eingriffen unterworfen.

 

Genehmigungspflichtige Anlagen

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV: Die 4. BImSchV wurde aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 4 I S. 3 BImSchG erlassen. Die 4. BImSchV bestimmt konstitutiv und abschließend, welche Anlagen nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig sind.

§ 1 der 4. BImSchV stellt eine weitere Konkretisierung der genehmigungsbedürftigen Anlagen dar:

  • Nach objektiven Umständen ist zu erwarten, dass die Anlage länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben wird.
  • Die im Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen und Anlagengrößen sind am rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang zu bemessen. Unerheblich ist damit, dass beispielsweise keine Vollauslastung vorliegt.
  • Führt eine Anlagenerweiterung dazu, dass Leistungsgrenze oder Betriebsgröße erstmalig überschritten wird, bedarf die gesamte Anlage einer Genehmigung.
  • Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die die Anlage auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt.

Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit:

  • Nach § 1 II Nr. 1 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind.
  • Aber auch für Nebeneinrichtungen kann das Genehmigungserfordernis nach § 1 II Nr. 2 gelten, wenn ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und eine Bedeutung u. a. für das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen besteht.
  • Auch gemeinsame Anlagen sind nach § I III S. 1 erfasst. Das Merkmal des räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs wird in § 1 III S. 2 definiert.

Auszughafte Aufzählung von genehmigungsbedürftigen Anlagen: Bergbauanlagen, Windenergieanlagen, Steinbrüche, Hüttenwerke, Chemie- und Pharmaindustrie, Ölraffinerien, Mastanlagen, Abfallbeseitigung

Die Art des Genehmigungsverfahrens: § 6 BImSchG enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Als Genehmigungsverfahren kommt ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV und ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG in Betracht. Ob ein förmliches oder ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist anhand der 4. BImSchV zu bestimmen.

Nach § 2 I S. 1 Nr. 1 a der 4. BImSchV sind die in Spalte c des Anhangs mit dem Buchstaben G gekennzeichneten Anlagen einem förmlichen Verfahren zu unterziehen. Ein förmliches Verfahren ist auch für Anlagen, die sich nach Nr. 1 b aus den Buchstaben G und V zusammensetzen, durchzuführen. Für Anlagen, die mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und deshalb eigentlich dem vereinfachten Verfahren unterliegen, ist ein förmliches Verfahren durchzuführen, wenn für die Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 a – 3 f UVPG durchzuführen ist.

Nach § 2 I 1 Nr. 2 BImSchV ist grundsätzlich für Anlagen, die mit einem V gekennzeichnet sind, das vereinfachte Verfahren einschlägig.

Ausnahme: Nach § 2 III der 4. BImSchV ist für Versuchsanlagen das vereinfachte Verfahren durchzuführen, wenn die Genehmigung höchstens für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt werden soll.

Die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichneten Anlagen sind Anlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

Beispiel: Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bestimmt dass eine Anlage zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und 20 oder mehr Windkraftanlagen eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 4 BImSchG ist, wobei das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen ist. Dagegen ist bei Windenergieanlagen mit weniger als 20 Windkraftanlagen ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.

Unterschied zwischen förmlichem und vereinfachtem Verfahren: Bei einem vereinfachtem Verfahren finden Vorschriften über Öffentlichkeitsbeteiligung und Einwendungen teilweise keine Anwendung. Das vereinfachte Verfahren verfolgt einen deregulierenden Ansatz, der unangemessenen Verwaltungsaufwand vermeiden soll. Beim förmlichen Verfahren steht die legitimitäts- und konsensfördernde Funktion bei der Entscheidungsfindung im Vordergrund. Geprägt ist das Verfahren durch Formstrenge, Publizität und Öffentlichkeitsbeteiligung. Es kann statt einem vereinfachten, aber auch ein förmliches Verfahren durchgeführt werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG: Die UVP-Pflicht bestimmt sich nach §§ 3 a ff. UVPG. Dabei ist die Prüfungspflicht nach dem Anhang 1 zu beurteilen. Die 9. BImSchV ordnet ein Verfahren an, das dem Niveau der Prüfung der UVPG entspricht – das Verfahren richtet sich deshalb nach der 9. BImSchV. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt.

 

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind insbesondere von Anlagen abzugrenzen, die keine Anlagen im Sinne von § 3 V BImSchG darstellen. Problematisch kann beispielsweise die Einordnung von Kindergärten, Fußballstadien oder Tennisanlagen sein.

 

Literatur

  • Schmidt, Kahl: Umweltrecht, 8. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2010: § 4 Rn. 15 ff.
  • Kloepfer, Umweltschutzrecht, 2. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 2011: § 8 Rn. 17 ff.
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