Das gemeinschaftliche Testament kann nach § 2265 BGB nur von Ehegatten erichtet werden. Die Ehegatten werden sich meist gegenseitig als Erben einsetzen, sowie verfügen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ein Dritter (meist die eigenen Kinder) den beiderseitigen Nachlass erhalten soll.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Möglichkeiten der Gestaltung dieses Testaments.
Trennungsprinzip
Jeder Ehegatte setzt den anderen zum Vorerben und den Dritten als Nacherben des Erstverstorbenen und als Ersatzerben des Letztverstorbenen ein. Als Vorerbe ist der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsmacht nach §§ 2113 ff BGB beschränkt (der Ehegatte kann dann beispielsweise nicht über ein Grundstück als besonders werthaltiger Teil des Nachlasses verfügen). Der überlebende Ehegatte ist aber nicht in der Verfügung über sein eigenes Vermögen beschränkt. Die Auslegung kann jedoch ergeben, dass der Ehegatte befreiter Vorerbe sein soll.
Einheitsprinzip
Der überlebende Ehegatte kann frei über das gesamte Vermögen verfügen. Jeder Ehegatte wird Vollerbe des verstorbenen Ehegattens, der Dritte wird Ersatzerbe. Es entsteht ein einheitlicher Nachlass.