Das Eigentum ist eine Rechtstatsache, es muss positiv nach Prüfung der rechtlichen Fakten festgestellt wird. Das BGB stellt so genannte Eigentumsvermutungen auf.
1. § 1006 BGB
- Nach Absatz 1 gesetzliche Vermutung zugunsten des gegenwärtigen unmittelbaren Besitzers, dass dieser Eigentum hat. Schlagwort: Wer es hat, dem gehört es. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber möglich.
- Nach Absatz 2 gesetzliche Vermutung, dass der ursprüngliche unmittelbare Besitzer auch Eigentümer war. Schlagwort: Wer es hatte, dem hatte es gehört.
- Nach Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 auch für den mittelbaren Besitzer
2. § 1362 BGB
- Zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz des Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.
- Damit dient § 1362 BGB dem Gläubigerschutz – § 1362 BGB stellt aber auch nur eine widerlegbare Vermutung auf.
3. Verhältnis § 1006 BGB und § 1362 BGB
- teilweise vertretene Ansicht: § 1006 II BGB sei nicht anwendbar auch für voreheliche Zeitpunkte. Argument: Optimaler Gläubigerschutz
- herrschende Meinung: § 1006 BGB ist nur nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt in der Ehe liegt.
- Zur Entkräftung der Vermutung aus § 1362 BGB braucht der Ehegatte, gegen den sich die Vollstreckung gerade nicht richtet, lediglich den Erwerb des Eigentums, aber nicht den Fortbestand, zu beweisen. Der Ehegatte kann die Pfändung folglich abwehren, in dem er den Beweis für das voreheliche Eigentum über § 1006 II BGB antritt.