Das Eigentümer-Besitzer Verhältnis (kurz EBV) schützt den gutgläubigen Eigenbesitzer (ohne Besitzrecht, Vindikationslage). Es entfaltet deshalb Sperrwirkung hinsichtlich anderer Rechtsinstitute.
Das EBV regelt den Schadensersatz und den Nutzungsersatz.
Schadenersatz
- §§ 989, 990 BGB für verklagten (Rechtshängigkeit) oder bösgläubigen (nach § 932 BGB positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) Besitzer.
- § 991 BGB für Besitzmittler (Fremdbesitzerexzess)
- §§ 992, 823 BGB für deliktischen Besitzer (verbotene Eigenmacht)
- §§ 990 II, 286 BGB (Verzug)
Gesperrt ist § 823 BGB (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) außer im Fall des Fremdbesitzerexzesses nach BGH (§ 991 BGB s.o.) und im Fall des bösgläubigen Eigenbesitzers (beide Ausnahmen nach Literatur). Diesen Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass das EBV nur den gutgläubigen Eigenbesitzer schützen soll.
Anwendbar sind die Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 687 II BGB, die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 BGB (diese regelt die Herausgabe beispielsweise des Verkaufserlöses – die Herausgabe des Erlöses ist aber nicht im EBV geregelt), den Wertersatz bei Verarbeitung nach §§ 951, 812 BGB (Wertersatz ist etwas anderes als Schadenersatz oder Nutzungen) und § 826 BGB für die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.
Nutzungsersatz
- §§ 987, 990 BGBnach Rechtshängigkeit
- § 998 BGB (Problem des rechtsgrundlosen Besitzes)
- § 993 BGB
Verwendungsersatz
- § 994 I BGB
- § 994 II BGB
- 996 BGB
Auch beim Verwendungsersatz gilt die Sperrwirkung. § 812 BGB (etwas erlangt) ist nicht anwendbar. Nach der Ansicht des BGH ist auch §§ 951, 812 BGB nicht anwendbar.