Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage im Zwangsvollstreckungsrecht. Dritte können sich gegen die Pfändung schuldnerfremder Sachen wehren und die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklären lassen.
Schema der Drittwiderspruchsklage
A) Zulässigkeit
- Zuständigkeit: Die örtliche Zuständigkeit folgt direkt aus §§ 771, 802 ZPO direkt (ausschließliche Zuständigkeit). Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach §§ 23, 71 GVG und damit grundsätzlich an der 5000 € Grenze. Da die sachliche Zuständigkeit keine ausschließliche Zuständigkeit ist, ist auch Prorogation (Gerichtsstandsvereinbarung) oder rügelose Einlassung möglich. Hinsichtlich des Streitwerts ist der niedrigere Wert von Forderung und Wert der Sache entscheidend.
- Statthaftigkeit: Materielle Einwendungen eines Dritten gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einen ganz bestimmten Gegenstand.
- Rechtsschutzbedürfnis: Das Rechtsschutzbedürfnis besteht von Beginn der Zwangsvollstreckung durch Pfändung bis zu deren Ende durch Erlösauskehr. Solange eine Erlösauskehr noch nicht erfolgt ist, bleibt der Kläger Eigentümer am Versteigerungserlös (dingliche Surrogation, § 1247 S. 1 BGB).
B) Begründetheit
- Der Kläger muss ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen: Dieses liegt vor, wenn der Schuldner, würde er die Sache selbst veräußern, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Schuldner hindern könnte, zu veräußern. Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist insbesondere das Eigentum. Streitig ist in diesem Zusammenhang ob auch Sicherungs- und Vorbehaltseigentum unter § 771 ZPO fällt oder hier § 805 ZPO einschlägig ist.
- Der Beklagte dürfte kein besseres Recht haben. Dieses kann insbesondere ein Pfändungspfandrecht sein.
- Es dürfen keine Einreden des Beklagten stehen, hier ist insbesondere auf das Anfechtungsgesetz abzustellen.