Ein häufiges Klausurproblem stellt das Danaergeschenk dar. Dabei schenkt der gesetliche Vertreter dem Minderjährigen etwas, wobei der Vollzug der Schenkung für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil mit sich bringt.
Merkhilfe
Danaergeschenke sind werthaltige Geschenke, die bei näherer Betrachtung dem Beschenkten Unheil bringen können.
Sachverhalt
Der Vater schenkt seinem minderjährigen Sohn eine Eigentumswohnung. Ist der Minderjährige Eigentümer der Eigentumswohnung?
Problemdarstellung
Fraglich ist somit, ob überhaupt eine wirksame Übereignung des Vertreters an den Minderjährigen vorliegt, §§ 873, 925 BGB
I. Einigung
Es müsste eine wirksame Einigung vorliegen – hierfür sind zwei korrespondierende Willenserklärungen notwendig. Die Willenserklärung des Minderjährigen könnte aber unwirksam sein – jedenfalls bringt der Eigentumserwerb der Eigentumswohnung keinen lediglich rechtlichen Vorteil nach § 107 BGB (man wird Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten) und bedarf – da beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt – der Genehmigung. Der Vater als gesetzlicher Vertreter könnte nun die Willenserklärung genehmigt haben.
II. Problem
Die Genehmigung als gesetzlicher Vertreter könnte jedoch ausgeschlossen sein nach §§ 1629, 1795, 181 BGB
- Es liegt ein In-Sich-Geschäft im Sinne einer Doppelvertretung vor: Der Vater tritt nicht nur als Vertreter auf, sondern auch als Geschäftspartner.
- Bezüglich § 181 BGB kommt jedoch nur eine analoge Anwendung in Frage, da das Kind eine eigene Willenserklärung abgegeben hat und der gesetzliche Vertreter diese „nur“ genehmigt hat.
- Aufgrund der gleichen Interessen- und Gefährdungslage ist jedoch § 181 BGB analog anwendbar.
Nach dem Wortlaut greift § 181 BGB indes nicht ein, wenn das Rechtsgeschäft (= die Genehmigung) der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient – in diesem Fall droht keine Interessenkollision, da der Vertreter sich keinen Vorteil beschafft
Die Erfüllung der Verbindlichkeit könnte vorliegend in der Erfüllung des Schenkungsvertrages liegen. Dieser müsste dann jedenfalls wirksam sein (= Inzidentprüfung). Da der schuldrechtliche Schenkungsvertrag für den Minderjährigen noch rechtlich neutral ist (erst die Erfüllung wirkt nachteilig als Folge des Abstraktionsprinzips), wäre dieser wirksam geschlossen. Nach diesem Zwischenergebnis läge ein wirksamer Schenkungsvertrag vor, die Genehmigung würde daher nur zur Erfüllung ebendiesen Vertrages erfolgen. Damit läge kein verbotenes In-Sich-Geschäft vor. Die Einigung wäre wirksam, der Minderjährige hätte Wohnungseigentum erworben.
Zur Sicherung der Rechte des Minderjährigen bedarf dieses Zwischenergebnis jedoch einer Korrektur: Noch die nachteiligste Auflassung durch den gesetzlichen Vertreter wäre wirksam, wenn der Übereignung eine Schenkung zugrundeliegt. Der Minderjährige bedarf jedoch des Schutzes vor interessengeleiteten Handlungen des Vertreters.
Meinungsstand
Teilweise vertretene Auffassung
Nach einer teilweise vertretenen Auffassung müsse eine Gesamtbetrachtung erfolgen, demzufolge der Minderjährige schützenswert ist. Dies stellt aber einen Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip dar. Dieser Meinung sollte deshalb nicht gefolgt werden.
Herrschende Meinung
Die herrschende Meinung nimmt eine teleologische Reduktion des § 181 BGB vor, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit einen rechtlichen Nachteil bringt.
Ergebnis
Damit liegt ein verbotenes In-Sich-Geschäft vor, die Einigung ist nicht wirksam, der Minderjährige hat kein Wohnungseigentum erworben