Im Zivilprozess sind verschiedene Beweisarten zu unterschieden: Es gibt den Strengbeweis und den Freibeweis sowie die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.
Strengbeweis
Der Strengbeweis wird durch ein förmliches Beweisverfahren nach den §§ 355 ff. ZPO erbracht für den Nachweis entscheidungserheblicher Tatsachen.
Freibeweis
Der Freibeweis wird durch pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts in bestimmten Konstellationen erbracht:
- Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO.
- Der Freibeweis ist möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind.
- Der Freibeweis ist im Rahmen von § 495 a ZPO, also bei kleinen Streitwerten, möglich.
Trotz des Freibeweises ist stets die volle Überzeugung des Richters erforderlich, lediglich die Beweiserhebung ist freier.
Glaubhaftmachung
Die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen möglich, also nur, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist unter anderem beim Arrest und der einstweiligen Verfügung nach §§ 920, 936 ZPO und bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 236 ZPO der Fall. Im Rahmen der Glaubhaftmachung reicht die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beweisführung ist über eidesstattliche Versicherungen möglich. Jedoch dürfen nach § 294 II nicht präsente Beweismittel nicht angeboten werden.