Die Willenserklärung besteht aus verschiedenen Elementen. Es ist zwischen der objektiven und der subjektiven Seite der Willenserklärung zu unterscheiden.
Objektiver Tatbestand: Erklärung
Eine Erklärung ist jedes äußere Verhalten, das den Schluss auf einen bestimmten Handlungswillen, Geschäftswillen und Rechtsbindungswillen zulässt. Für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers muss sich das Geäußerte als Erklärung zur Herbeiführung einer Rechtsfolge darstellen.
Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand (schon der objektive Dritte dachte nicht, dass der Erklärende eine Willenserklärung äußert), so liegt keine Willenserklärung vor.
Damit eine wirksame Willenserklärung vorliegt, muss jedoch nicht nur objektiv eine Erklärung vorliegen – diese muss auch mit dem Willen des Äußernden übereinstimmen.
Subjektiver Tatbestand: Wille
Die subjektive Seite spiegelt die innere Seite der Erklärung. Entscheidend ist, ob das Geäußerte auch dem inneren Willen, dem Gewollten, entspricht. Der Wille setzt sich aus Hanldungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille zusammen.
Handlungswille
Der Äußernde wollte etwas erklären. Am Handlungswillen fehlt es bereits bei Reflexen, Handeln unter Hynose oder Gewalt (vis absoluta).
Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, dass die Handlung irgendeine rechtliche Folge hat. Schulbeispiel für das fehlende Erklärungsbewusstsein ist die Trierer Weinversteigerung. Nach herrschender Meinung kann auch ein potentielles Erklärungsbewusstsein ausreichen, also wenn der Erklärende bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird.
Geschäftswille
Der Geschäftswille umfasst den Willen, das konkret Erklärte zu wollen.