Eine Ausstattung liegt nach § 1624 BGB vor, wenn einem Kind mit Rücksicht auf die Erhaltung der Lebensstellung etwas von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Dabei darf die Ausstattung das den Umständen entsprechende Maß nicht überschreiten.
Maßgeblich für die Bewertung einer Zuwendung als Ausstattung ist deren in § 1624 I näher beschriebener Zweck (OLG Dresden, Urteil vom 30. September 2015 – 17 U 1338/15 –, juris). Dabei ist unerheblich, ob die Zuwendung zur Erreichung des Zwecks tatsächlich notwendig war.
Die Erhaltung der Lebensstellung muss nicht das alleinige Motiv sein (BGH, NJW 1965, 2056 (2056). Fraglich ist zudem, wie weit die Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung reicht. Hier ist der Gesetzeszweck heranzuziehen. Demnach muss Hauptzweck die Begründung oder Erhaltung der Lebensstellung des Kindes sein, auf eine objektive Erforderlichkeit kommt es aber nicht an (so bereits das Reichsgericht in RG JW 1910, 237). Es ist insofern eine gewisse Erheblichkeit zu fordern, andernfalls könnte jede Zuwendung, die ja dem Kind zugute kommen soll, eine Ausstattung sein.