Im Rahmen der Unterlassungsstrafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten und bei der Aussetzung nach § 221 StGB ist eine Garantenstellung erforderlich. Diese ergibt sich meist aus Ingerenz, aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten. Ein klassischer Streit ist hierbei zu führen, wie das Vorverhalten ausgestaltet sein muss.
Mindermeinung
Nach einer Mindermeinung reicht jedes gefahrerhöhende Vorverhalten aus. So ist auch der Autofahrer, der zwar ordnungsgemäß gefahren ist, aber dennoch in einen Unfall verwickelt war, Garant für das Unfallopfer. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr wirkt sich immer gefahrerhöhend aus.
Herrschende Meinung
Dagegen fordert die herrschende Meinung ein pflichtwidriges vorwerfbares oder gar rechtswidriges Vorverhalten. Jedes gefahrerhöhende Verhalten wäre zu unbestimmt. Insbesondere ist aus obigem Beispiel der Autofahrer dem Passanten näher, der nach § 323 c StGB verpflichtet ist. Beide wurden unverschuldet, aber unfreiwillig in die Hilfssituation gezwungen.