Im Rahmen der Unterlassungsstrafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten und bei der Aussetzung nach § 221 StGB ist eine Garantenstellung erforderlich. Diese ergibt sich meist aus Ingerenz, aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten. Ein klassischer Streit ist hierbei zu führen, wie das Vorverhalten ausgestaltet sein muss.