Beim kleinen Schadensersatz nach § 281 I BGB muss der Mangel (Pflichtverletzung) nicht erheblich sein.
Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer die mangelhafte Sache und erhält Schadensersatz in Höhe des Wertunterschiedes der mangelhaften Sache zu einer mangelfreien Sache (hierbei ist der tatsächliche Wert entscheidend, nicht der Kaufpreis). Es kann ein tatsächlicher Wertunterschied (beispielsweise Reparatur) oder ein abstrakter Wertunterschied (Gutachterschätzung) angenommen werden.