Die Teilzeitbeschäftigung ist nach dem Teilzeitbefristungsgesetz geregelt. In der tagtäglichen Arbeitswelt kommt es jedoch häufig vor, dass Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, oft weit und lang andauernd über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, in Anspruch genommen werden. Die Rechtsprechung hat dieser Praxis allerdings einen Riegel vorgeschieben und klare Voraussetzungen und Rechtsfolgen formuliert.
Kriterien der faktischen Vollzeitbeschäftigung
Wenn ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinaus weit mehr als seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit arbeitet, liegt eine faktische Vollzeittätigkeit vor, die von der Rechtsprechung als stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages weg von einer Teilzeitbeschäftigung hin zu einer Vollzeitbeschäftigung gewertet wird.
Denn wenn der als Teilzeitkraft eingestellte Arbeitnehmer über mehrere Jahre wegen verstärkten Arbeitsanfalls im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt wird, kann dies im Sinne einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages gewürdigt werden (LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2006, Az. 8 Sa 2046/05).
Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei, dass eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung (sog. Arbeitszeitsockel) als konkludent vereinbart angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erwartet und entgegennimmt.
Maßgeblich für die Feststellung der vertraglichen Arbeitszeit ist danach nicht der Text des Arbeitsvertrages, sondern das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens (BAG, Urteil vom 09.07.2003, Az 5 AZR 610/01).
Überstunden werden nur wegen besonderer Umstände und nicht dauerhaft geleistet
Überstunden im Sinne von § 4 Abs. 1 a EFZG liegen zwar vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Leistet der Arbeitnehmer allerdings ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden. Überstunden werden allein wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (BAG, Urteil vom 09.07.2003, Az 5 AZR 610/01).
Konkludente Änderung des Arbeitsvertrages scheitert auch nicht an Schriftform
Der stillschweigenden Änderung des Vertrages steht auch nicht das arbeitsvertraglich geregelte Schriftformerfordernis entgegen, da die Parteien die Verbindlichkeit ihrer Absprache wollen (Palandt/Ellenberger, 74. Auflage, § 125 BGB, Rn. 17 f.).