Offener Einigungsmangel, Dissens: Haben sich die Parteien über den Inhalt des Vertrages noch nicht vollständig geeinigt und sind sie sich dieses Einigungsmangels bewusst, ist der Vertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen. Es genügt, wenn dass eine Partei erkennbar gemacht hat, sie halte eine Einigung über einen Punkt für erforderlich. (Palandt, § 154 BGB)
Auch wenn eine Teilvereinbarung aufgezeichnet worden ist (Punktuation) bleibt sie im Zweifel unverbindlich.
Es liegt tatbestandlich noch kein Rechtsgeschäft vor.
§ 154 BGB nicht anwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn sich die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.