Der volljährige Erwachsene möchte seinen Familiennamen ändern.
- Es gilt nicht mehr das Namensrecht des BGB zu Familiensachen, §§ 1616 ff BGB.
- Der Vater oder die Mutter müsste daher bei einer Namensänderung bei Volljährigen grundsätzlich nicht zustimmen.
- Die Namensänderung ist nur nach den Voraussetzungen des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) möglich.
- Nach § 3 I NamÄndG ist ein wichtiger Grund erforderlich. Dabei besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Namenskontinuität, das im Einzelfall dem privaten Interesse an der Namensänderung gegenüberzustellen ist. Der Name erfüllt eine soziale Ordnungsfunktion und begründet daher ein sicherheitspolizeiliches Interesse an der Führung des bisherigen Namens.
- Es müssen besondere Umstände vorliegen. Jedoch scheiden familiäre Gründe bei Volljährigen regelmäßig aus. Der wichtige Grund muss also mit der Führung des aktuellen Namens einhergehen, also an dem Namen selbst liegen. Das ist nach der hier einschlägigen Verwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) dann der Fall, wenn eine wesentliche Behinderung durch den Namen besteht. Hier ist an Sonderfälle wie den Nachnamen bekannter Verbrecher etc. zu denken.
Daher ist eine Namensänderung nur unter Darlegung erheblicher Umstände möglich.