Durch eine nachträgliche Übersicherung hat der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheit gegen den Sicherungsnehmer. Dieser stützt sich entweder auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder besteht nach höchstrichterlicher gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 671; ausdrücklich für die Grundschuld BGH NJW, 2012, 229 (230)).
Der Anspruch auf Rückgewähr ist durch Auslegung einer etwaigen Freistellungserklärung zu ermitteln und zwar objektiv, nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise (so BGH, NJW 1984, 169 (170)). Dabei ist Freigabe zu erteilen, wenn nach Treu und Glauben ein ins Gewicht fallendes Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht (BGH, NJW 1984, 169 (171)).
Im Rahmen einer Globalzession wird eine Übersicherung bei 150 % (BGH NJW 1998, 671 (674)) angenommen. Indes lassen sich die Grundsätze der Übersicherung bei einer Sicherungsübereignung nicht eins zu eins auf die Grundschuld übertragen, denn bei dieser ist durch die jährliche Tilgung eine Übersicherung zwangsläufig. Zudem muss die Übersicherung endgültig sein (Palandt, Bassenge § 1191 Rn. 21). Allerdings dürfte bei weit über 150 % gerade bei Grundschulden ebenfalls eine Übersicherung anzunehmen sein. Ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Bank besteht in diesem Fall nicht mehr.
Der Rückgewährsschuldner hat bei mehreren selbstständigen Sicherheiten ein Wahlrecht (BGH, Urteil vom 03.07.2002, IV ZR 227/01).