Ist die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft?

Minderjährige sind von Gesetzes wegen besonders geschützt. Dabei ist zwischen Geschäftsunfähigen (bis zum 7. Lebensjahr) und beschränkt Geschäftsfähigen (ab dem 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) zu unterscheiden. Beschränkt Geschäftsfähige können dann Rechtsgeschäfte wirksam ohne Zustimmung der gesetzlichen Vetreter tätigen, wenn diese ihnen einen lediglich rechtlichen Vorteil (also keinen Nachteil) bringen, § 107 BGB.

Fraglich ist, ob eine Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen auch einen solchen lediglich rechtlichen Vorteil begründet, da mit Grundeigentum auch besondere Pflichten einhergehen.

 

1. Öffentliche Lasten

Zu den öffentlichen Lasten zählen die Grundsteuer, die Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeiträge und sonstige sicherheitsrechtliche Pflichten.

a) Nach einer Ansicht begründen diese öffentlichen Lasten einen Nachteil, da der Minderjährige mit seinem gesamten Vermögen einstehen muss.

b) Dagegen wendet sich aber die ganz herrschende Meinung, die in den öffentlichen Lasten keinen rechtlichen Nachteil sieht. Öffentliche Lasten sind nicht Inhalt des rechtsgeschäftlichen Erwerbsaktes. Zudem können die Lasten aus dem Grundstück und dessen laufenden Erträgen aufgebracht werden.

 

2. Grundpfandrechte

Zu den Grundpfandrechten zählen die Hypothek und die Grundschuld. Diese belasten den Erwerber jedoch nicht persönlich, sondern sind grundstücksbezogen. Daher führen die Grundpfandrechte zu keinem unmittelbaren rechtlichen Nachteil – es ist vielmehr von einem reduzierten rechtlichen Vorteil auszugehen.

 

3. Besonderheit: Wohnungseigentum nach dem WoEigG

Nach herrschender Meinung ist jedoch die Schenkung einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft. Denn mit dem Erwerb des Wohungseigentums gehen regelmäßig die Verpflichtungen nach §§ 10 ff WoEigG im Sinne der Wohnungseigentümergemeinschaft einher. Diese stellen eine Belastung am Wohungseigentum selbst und keine nur mittelbare Belastung dar.

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