Im Familenrecht sind 3 Güterstände zu unterscheiden.
1. Gütertrennung:
- Bei der Gütertrennung bleiben alle Güter getrennt.
- Schlagwort: Deins ist deins, meins ist meins, das war so, ist so und wird auch so bleiben
2. Gütergemeinschaft
- Gegenteil von der Gütertrennung
- Alle Güter verschmelzen zu einem
3. Zugewinngemeinschaft
- Gesetzlicher Regelfall
- Vor der Eheschließung getrennte Vermögensmassen, durch die Eheschließung ändert sich daran nichts
- Einschlägig sind die §§ 1363, 1364 BGB
- Auch während der Ehe besteht eine Gütertrennung, das heißt jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst
- Bei Beendigung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich statt: Es gilt dabei das Halbteilungsprinzip. Es entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch in Geld.