Leasing bedeutet die zeitweilige Gebrauchsüberlassung von Sachgütern gegen ein in Raten gezahltes Entgelt. Beteiligt sind dabei der Hersteller der Sache, der Leasinggeber (LG) und der Leasingnehmer (LN). Im Rahmen des Leasingvertrages erwibrt der Leasinggeber die Sache vom Hersteller und überlässt sie dem Leasingnehmer zum entgeltichen Gebrauch.
Vertraglich wir dem Leasingnehmer die Gefahr und Haftung für den zufälligen Untergang, Sachmängel, Instandhaltung und Beschädigung der Sache auferlegt. Dabei überträgt der Leasinggeber aber eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Leasingnehmer.
Nach herrschender Meinung ist der Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Damit sind die §§ 535 ff. BGB anwendbar. Vereinzelt wird auch vertreten jedenfalls das Finanzierungsleasing (die Sache wird nach dem Leasing vom Leasingnehmer gekauft) wegen des überwiegenden Finanzierungscharakters als Geschäftsbesorgungsvertrag in Verbindung mit einem Darlehen beziehungsweise einem Kaufvertrag zu qualifizieren.