Die Verfassungsorgantreue beschreibt die ungeschriebene Verpflichtung der Verfassungsorgane, auf andere Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung geht damit über die positiv festgelegten Befugnisse der Organe hinaus und fordert eine wechselseitige Rücksichtnahme. Die Verfassungsorgane stehen nicht in Konkurrenz, sondern sollen im Rahmen ihrer Aufgaben die Belange anderer Organe berücksichtigen und wahren.