Das Handelsgesetzbuch kennt sowohl den Kommissionär als auch den Handelsvertreter. Das Kommissionsrecht ist in §§ 383 ff. HGB geregelt, das Handelsvertreterrecht in §§ 84 ff. HGB. Kommission und Handelsvertretung beschreiben Vertriebsmöglichkeiten im geschäftlichen Verkehr. Beim Verkauf von Waren greifen viele Unternehmen auf selbstständige Vertreter zurück, die gegen Provision Verträge vermitteln. Für die Hersteller hat dies den Vorteil, dass sie keine oder nicht ausschließlich festangestellte Vertriebsmitarbeiter bezahlen müssen, sondern nur für die vermittelten Verträge Provisionen leisten müssen.
Kommissionär handelt im eigenen Namen
Der Kommissionär ist ein Kaufmann, der Waren im eigenen Namen auf fremde Rechnung kauft und verkauft.
(Echter) Handelsvertreter handelt im fremden Namen
Der echte Handelsvertreter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte in dessen Namen und auf dessen Rechnung abzuschließen.
Der unechte Handelsvertreter hingegen übernimmt typische Vertragshändlerrisiken, sodass tatsächlich eine Lieferanten-Händler Beziehung besteht – zu diesen typischen Risiken zählen insbesondere das Absatzrisiko und die Produkthaftung.
Kommissionsagent
Ein Kommissionsagent ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit beauftragt ist, für Rechnung eines anderen Unternehmens Geschäfte im eigenen Namen abzuschließen.
- Im Außenverhältnis bemisst sich das Kommissionsagentenrecht nach §§ 384 ff. HGB.
- Im Innenverhältnis findet analog §§ 85 ff. HGB das Handelsvertreterrecht Anwendung. Dies ist insbesondere für den Handelsvertreterausgleich relevant.
- Es wird ein Kommissionsagenturvertrag abgeschlossen.