Gemäß § 288 Abs. 1 BGB sind Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen, wobei der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Als Ausnahme regelt Abs. 2, dass bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist der Zinssatz für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Die Ausnahme gilt somit nur im Geschäftsverkehr, also bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Daneben sollte man aber auch auf die weitere Voraussetzung des Abs. 2 achten, nämlich die sogenannten Entgeltforderungen. In diesem Zusammenhang wird häufig übersehen, dass Schadensersatzansprüche keine Entgeltforderungen darstellen. Für Schadensersatzansprüche scheidet somit eine Verzinsung i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus.
Definition: Entgeltforderungen sind Forderungen, die auf die Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind.