Wann liegt eine Überraschungsentscheidung vor?

Die Gerichte sind im Rahmen ihrer verfahrensleitenden Funktion verpflichtet, den Parteien Hinweise zu geben (§ 139 ZPO). Überraschungsentscheidungen sind daher verboten. Doch wann liegt eine solche Überraschungsentscheidung vor?

 

Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich jedoch nur dann als unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.

 

Beispiele:

  • Gericht erwägt Tatsachenbeurteilung, an die die Parteien nicht gedacht haben.
  • Gericht erwägt von Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung.
  • Gericht gibt Klage statt, obwohl sich Parteien nur mit Verjährung beschäftigt haben.
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