Nach Art 82 I GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt. Fraglich ist, ob dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung ein Prüfungsrecht zusteht.
Nach Art 82 I GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt. Fraglich ist, ob dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung ein Prüfungsrecht zusteht.