Grundstruktur einer Banküberweisung
Die Überweisung erfolgt als so genannte Anweisung. Der Überweisende als Anweisender hat mit seiner Bank einen Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 2 BGB geschlossen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
Die Bank ist durch diesen Rahmenvertrag verpflichtet, die Aufträge des Überweisenden auszuführen und erhält dadurch einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB und Überweisungsgebühren, soweit diese im Rahmenvertrag vereinbart sind. Es liegt zugunsten des Empfängers ein Vertrag zugunsten Dritter vor.
Der Zahlungsempfänger erhält eine Gutschrift auf seinem Konto, das sich als Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB darstellt (eine andere Ansicht nimmt einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. §§ 700 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB an). Soweit die Überweisung noch nicht erfolgt ist, hat der Zahlungsempfänger einen Anspruch gem. § 675 t Abs. 1 S. 1 BGB.