Festgestellt bedeutet, dass die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach vom Insolvenzverwalter anerkannt wurden.
Für den Ausfall: Manche Gläubiger berufen sich in ihrer Forderungsanmeldung auf Sicherungsrechte und beanspruchen ab- oder ausgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls– der Gläubiger hat so eine Befriedigungsmöglichkeit, die die übrigen Gläubiger nicht haben.
Sofern einem Gläubiger ein solches Aus- oder Absonderungsrecht zusteht oder er es für sich in Anspruch nimmt, wird der Insolvenzverwalter die Forderung zwar nicht bestreiten, er wird sie aber nur für den Ausfall feststellen. Eine für den Ausfall festgestellte Forderung wird vom Insolvenzverwalter wie eine bestrittene behandelt. Sie nimmt an der Verteilung nicht teil.
Der Prüfungsvermerk „Festgestellt für den Ausfall“ bedeutet, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter grundsätzlich anerkannt ist, der Gläubiger aber über anderweitige Sicherungsrechte verfügt oder diese beansprucht, die ihm Befriedigung außerhalb der Insolvenztabelle ermöglichen.
Unbedingt festgestellte Forderungen sind normale Forderungen, im Gegensatz dazu gibt es auch betragte, bedingte, befristete und verjährte Forderungen.