In der Rechtsprechung ist die Reiseveranstalter-Eigenschaft ein ständig wiederkehrendes Thema und zeichnet sich daher auch durch eine hohe Examensrelevanz aus. Entscheidend ist die Veranstaltereigenschaft für die Haftung im Sinne der § 651 a ff BGB.
Das Reisebüro ist regelmäßig lediglich Reisevermittler, da es den Reisevertrag zwischen Urlauber und Reiseveranstalter vermittelt. Die Vermittlung ist keine Reiseleistung, sodass sich an die Vermittlung auch nicht die besondere Haftung nach den §§ 651 c ff. BGB anschließt (Achtung: Die Schadensersatzregelungen des Reisevertrages sind besonderes Schuldrecht – damit ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht der §§ 280 ff BGB nicht anwendbar).
Nach § 651 a BGB ist Reiseveranstalter, der sich verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen.
- Entscheidend ist, wie das Reiseunternehmen auftritt
- Reiseveranstalter ist, wer aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
- Veranstalter ist damit derjenige, der für die Organisation der Reise verantwortlich ist.