- Mietvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung, Pacht ermöglicht darüber hinaus Fruchtziehung. Denkbar ist Einstieg über die Pacht, wobei hier zu beachten ist, dass die Regelungen zum Mietvertrag anwendbar sind, soweit keine Sonderregelungen für die Pacht bestehen.
- Beim Verwahrungsvertrag wird die Obhut geschuldet, §§ 688 ff.
- Soweit unentgeltliche Gebrauchsüberlassung muss Leihe von der reinen Gefälligkeit abgegrenzt werden (Entscheidend ist Rechtsbindungswille). Leihe zumeist konkludenter Abschluss – Klausurschwierigkeit ist, die Leihe überhaupt zu erkennen und unter §§ 598 ff zu subsumieren. Bei einer Rückforderung eines entliehenen Gegenstandes hat der Anspruchssteller die Beweislast für die Leihe, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft.