Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen meinen dasselbe: Geregelt ist das Schuldanerkenntnis in § 781 BGB:
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Eine häufige Fragestellung im Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis ist, wie man das abstrakte Schuldanerkenntnis vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis abgrenzen kann.
- Das abstrakte Schuldanerkenntnis begründet völlig losgelöst von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis eine eigene Verpflichtung. Es soll eine Regelung getroffen werden, die unabhängig von früheren Schuldgründen gelten soll. Voraussetzung ist also ein Rechtsbindungswille.
- Ein deklaratorisches Schuldverhältnis liegt vor, wenn ein bestehendes Schuldverhältnis unstreitig gestellt wird. Es wird dabei rechtlich auf Einreden und Einwendungen verzichtet. Das ursprüngliche Schuldverhältnis bleibt also erhalten, eine neue Verpflichtung wird nicht geschaffen.
Hinsichtlich der Abgrenzung ist auf den Willen der Parteien abzustellen – entscheidend ist die Interessenlage. Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis spricht, wenn in der Vereinbarung der ursprüngliche Schuldgrund benannt wird.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist häufig im Zusammenhang mit Zahlungsdiensteverträgen im Sinne von § 675 f BGB vorzufinden. Beim Rechnungsschluss werden verschiedenen Position in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt, hier führt das abstrakte Schuldanerkenntnis zu einer leichteren Abwicklung.