Die außerprozessualen Rechtsverfolgungskosten sind beispielsweise im Rahmen des Verzuges (also wenn auf eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht geleistet wird) ersatzfähige Kosten nach §§ 280 II, 286 BGB. Der Kläger darf einen Rechtsanwalt zur Forderungsdurchsetzung einschalten. Es besteht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig ist.
Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist dann nicht erforderlich, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Forderungsdurchsetzung besteht (BGH, NJW 1995, 446 (447)). Einem juristischen Laien ist die richtige Beurteilung eines Anspruchs hinsichtlich Bestehen, Durchsetzbarkeit und möglicher Gestaltungsrechte nicht ohne weiteres möglich. An die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts dürfen deshalb keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BGH, NJW 1995, 446 (447)). Es besteht auch keine Verpflichtung, den Beklagten erst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu kontaktieren.
Die Geschäftsgebühr
Der Rechtsanwalt kann regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außerprozessuale Vertretung ansetzen. Nach Nr. 2300 der Anlage 1 RVG beträgt die Gebühr für die Vertretung eine 0,5 bis 2,5 Gebühr. Nach Nr. 2301 der Anlage 1 RVG beträgt die Geschäftsgebühr aber lediglich 0,3 für ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
Dabei kommt es aber nicht darauf an, wie sich die Tätigkeit des Anwaltes nach außen hin darstellt, es kommt allein auf den Inhalt des Auftrages an. Die Beauftragung eines Anwaltes, eine Forderung außergerichtlich geltend zu machen, umfasst auch die Überprüfung der Rechtslage und die Beratung seines Auftraggebers (Teubel, in Mayer-Kroiß RVG-Kommentar, 6. Auflage 2013, Nr. 2301 VV Rn. 3 f.) und ist somit regelmäßig nicht als ein Schreiben einfacher Art zu qualifizieren.
Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
Der Kläger verstößt bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entspricht dem adäquaten Kausalverlauf bei der Durchsetzung einer Forderung, wenn sich der Schuldner im Verzug befindet (Grüneberg, in Palandt-BGB, 74. Auflage 2015, § 286 Rn. 45). Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, zunächst ohne rechtlichen Beistand Erkundigungen bei den Beklagten einzuziehen.