- Nach § 14 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages und Art. 22 IPRG (Türkisches Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht) bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse bei beweglichen Sachen nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip).
- Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens ist der Belegenheitsort entscheidend.
- Damit kann es zu einer Nachlassspaltung kommen.
- Zum Nachweis genügt ein türkischer beziehungsweise deutscher Erbschein (ggf. mit Apostille oder Beglaubigung)
- Die Form von Testamenten bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht: Ein nach der Ortsform formwirksames Testament wird in der Türkei anerkannt.
- Das türkische Recht ermöglicht keine Rechtswahlmöglichkeiten.
- Das türkische Recht stimmt in den Grundzügen mit dem deutschen Erbrecht überein. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Universalsukzession an die Erben über.
- Eine vollständige testamentarische Enterbung ist nicht möglich, Pflichtteilsansprüche bestehen stets. Diese sind als echtes Noterbrecht ausgestaltet, sodass der Pflichtteilsberechtigte eine quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers erhält. Abkömmlinge enthalten die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
- Mit der Scheidung entfällt das Erbrecht des Ehegatten auch nach türkischem Recht. Noch nicht anerkannte deutsche Scheidungsurteile können in der Türkei anerkannt werden.