Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der ehelichen Gemeinschaft ordnet § 1365 BGB an, dass über Verfügungen, die das Vermögen im Ganzen betreffen, eine Zustimmung des anderen Ehegatten notwendig ist. Problematisch ist, was unter dieses Vermögen im Ganzen zu fassen ist.
Ganz herrschende Meinung: Einzeltheorie
- zugrunde zu legen ist ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
- Es genügt, wenn der Vertragsgegenstand tatsächlich das ganze Vermögen ausmacht oder der Wert der sonstigen verbleibenden Vermögensgegenstände wirtschaftlich nahezu ohne Bedeutung ist.
Teilweise vertretene Ansicht: Gesamttheorie
- § 1365 BGB liege das Prinzip der Verfügung über „Bausch und Bogen“ zugrunde
- Damit sei § 1365 BGB nicht anwendbar, wenn nur eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand vorliege
- § 1365 BGB beschränkt sich damit auf Gesamtgeschäfte: Dazu zählen insbesondere die Hofübergabe, die Übertragung eines Unternehmens und die vorweggenommene Erbefolge
Grenzwerte der Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung fallen bei kleineren Vermögen mit einem Bruttowert unter 50.000 € Verfügungen, bei denen noch 15 % des Vermögens verbleibt, nicht unter die Regelung des § 1365 BGB. Bei größeren Vermögen ist dieser Grenzwert bei 10 % des Gesamtvermögens zu sehen.
Erschöpfungstheorie
Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann auch darin liegen, dass ein Grundstück, das oftmals das gesamte Vermögen ausmacht, dinglich belastet wird und die Belastung den Wert des Grundstücks nahezu vollständig erfasst. Dabei sind nach dem BGH auch die Grundschuldzinsen einzubeziehen.