Wann liegt eine Zusatzleistung eines Reiseveranstalters vor?

Im Urlaub werden vielen Reisenden so genannte Zusatzleistungen angeboten: Dies können besondere Ausflüge und Veranstaltungen sein. In der Rechtspraxis stellt sich in diesem Zusammenhang häufig das Problem, wer diese Veranstaltungen überhaupt anbietet – für den Urlauber kann es weitgehende Folgen haben, ob dies der Reiseveranstalter, der für sie die Reise organisiert hat oder ein örtlicher unabhängiger Unternehmen ist.

 

Haftungsansprüche gegen den Reiseveranstalter oder gegen einen Dritten

Im Falle eines Unfalls bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter der Zusatzleistung. Dies, wenn eine vorwerfbare Pflichtverletzung vorliegt (also wenn der Unfall aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Anbieters entstand).

Im Falle einer Zusatzleistung des Reiseveranstalters bietet das Reiserecht für den Geschädigten erhebliche Erleichterungen. Zudem kann mit dem Reiseveranstalter ein solventer Schuldner in Anspruch genommen werden – zudem besteht die Möglichkeit, den Reisepreis mit der Schadensersatzforderung aufzurechnen.

Neben diese vertragliche Haftung kann die deliktische Haftung nach § 823 I BGB im Falle einer Rechtsgutsverletzung treten, wenn ein Organisationsverschulden aus mangelhafter Auswahl und Überwachung des mit der Zusatzleistung beauftragten Unternehmens vorliegt (dabei ist zu beachten, dass die Unternehmer meist selbstständig sind, sodass eine Haftun für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB ausscheidet.

Wird die Veranstaltung allerdings nicht durch den Reiseveranstalter angeboten, so kommen Ansprüche gegen diesen auch nicht in Betracht.

 

Abgrenzung

Ob die Zusatzleistung vom Reiseveranstalter angeboten wird, hängt nach § 651 a II BGB vom Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten bei der Anbahnung der (Zusatz-)Leistung weckt. Entscheidend ist also, wie der Reiseveranstalter aus Sicht des Reisenden auftritt. Es ist eine Auslegung des Verhaltens erforderlich.

  • Bietet der Reiseveranstalter lediglich eine Information über eine Zusatzleistung, so besteht in der Regel auch kein Anlass hierin ein Angebot des Reiseveranstalters zu sehen.
  • Wenn der Veranstalter allerdings den Eindruck erweckt, er stehe hinter dem Angebot, so liegt regelmäßig auch eine vertragliche Leistung des Reiseveranstalters vor.
  • Ein Hinweis auf eine reine Vermittlertätigkeit ist ein starkes Anzeichen für ein Drittangebot. Allerdings besteht das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Das heißt, dass die gesamte Aufmachung entscheidend ist und insoweit der Hinweis auf die Vermittlertätigkeit in den Hintergrund rücken kann.
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