Wann liegt eine Zugangsvereitelung vor?

Es sind Konstellationen denkbar, in denen der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung vereitelt, um die Wirksamkeit nach § 130 BGB zu verhindern. Hier ist eine Korrektur im Sinne einer Zugangsfiktion nach § 242 BGB nötig.

  • Definition: Der Empfänger verhindert durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung. In diesem Fall muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung zugegangen.
  • Nach Treu und Glauben ist es dem Empfänger verwehrt, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn er allein für die Verspätung verantwortlich ist.
  • Lehnt der Empfänger die Annahme eines Schreibens ab, obwohl er mit der Abgabe einer rechtserheblichen Erklärung (beispielsweise Kündigung im Arbeitsverhältnis) rechnen muss, so wird der Zugang fingiert.
  • Achtung: Es handelt sich um eine Fiktion! Tatsächlich liegt kein Zugang vor, auf diese Differenzierung ist zu achten.
  • Neben der vorsätzlichen Zugangsvereitelung (oben dargestellt) ist auch eine fahrlässige Vereitelung denkbar. Dann muss der Absender, sobald er Kenntnis von dem gescheiterten Zugang erhält, unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, § 121 I BGB) einen erneuten Versuch der Zustellung unternehmen. Nur dann wird die Erklärung auch wirksam.
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