Probleme beim Zugewinnausgleich

Probleme beim Zugewinnausgleich nach einer Scheidung

familienrechtIn einigen Regionen Deutschlands wird mittlerweile jede zweite Ehe geschieden. Das Gesetz schreibt es vor, dass eine Scheidung vor einem Gericht ausgesprochen werden muss. Dafür ist eine anwaltliche Vertretung notwendig. Wenn sich das scheidungswillige Ehepaar in wichtigen Punkten einig ist, kann die Scheidung von einem gemeinsamen Anwalt begleitet und betreut werden. Dies ist auch notwendig, denn bei einer Scheidung müssen viele juristische Fragen geklärt werden. Dazu gehört auch der Zugewinnausgleich.

Hinter diesem Begriff verbirgt sich der Ausgleich des Zuwachses beim Vermögen während der Ehe. Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, den Ehepartner, der während der Ehe weniger verdient hat und deshalb kein Vermögen aufbauen konnte, einen Ausgleich zu verschaffen. Davon profitieren vor allem Mütter, die nach der Geburt eines Kindes für längere Zeit mit der Berufstätigkeit ausgesetzt und kein Einkommen erzielt haben. In diesen Jahren leben Mütter vom Einkommen ihres Mannes und haben nicht die Möglichkeit, Geld zu sparen oder für die Rente anzulegen. Aber auch eine Teilzeittätigkeit oder ein Minijob, den Frauen häufig ausüben, um sich um die Kinder zu kümmern, führen gegenüber dem berufstätigen Ehemann zu Einbußen. Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass die Frau abgefunden wird. In Ehen, in denen die Frau mehr verdient hat als der Mann, kann dieser einen Anspruch auf Zugewinn geltend machen.

 

Zugewinn wird vom Anwalt berechnet

Der Zugewinnausgleich wird auf einer einheitlichen Grundlage berechnet und im Rahmen der Scheidungsverhandlung vom Gericht festgelegt. Bei Ehepaaren, die sich nicht einig sind, führt die Berechnung häufig zu Differenzen. In diesem Fall ist es empfehlenswert, wenn sich jeder der scheidungswilligen Ehepartner einen Anwalt nimmt, der sich im Scheidungsrecht * gut auskennt. Für einen gemeinsamen Anwalt ist es schwierig und berufsrechtlich nicht ohne weiteres zulässig, die Klienten in Bezug auf den Zugewinn einzeln zu betreuen.

Grundsätzlich geht das Scheidungsrecht davon aus, dass beide Ehepartner zur Erwirtschaftung des gemeinsamen Vermögens beitragen. Den größeren Beitrag leistet der Partner, der während der Ehe mehr verdient. In der Regel muss dieser Partner dem anderen dann auch den höheren Betrag als Zugewinn auszahlen. Besonders hoch kann die Summe ausfallen, wenn ein gut verdienender Ehemann mit einer Frau zusammengelebt hat, die während der gesamten Ehe den Haushalt geführt, die Kinder betreut und gar kein Einkommen erwirtschaftete. In diesem Fall konnte die Frau nichts zur Vermögenssteigerung beitragen. Sie würde von ihrem Ehemann die Hälfte des von ihm allein erwirtschafteten Einkommens als Zugewinn ausgezahlt bekommen. Hat die Frau hingegen zeitweise gearbeitet, wird ihr Vermögen gegengerechnet und vom Zugewinn abgezogen.

 

Einzelheiten zur Berechnungsgrundlage des Zugewinns

Der Zugewinnausgleich basiert auf einer Berechnungsgrundlage, die gesetzlich festgelegt ist. In einem ersten Schritt wird das Vermögen ermittelt, das jeder der Eheleute für sich vor der Ehe besaß. Es gilt als das Vermögen, welches in die Ehe eingebracht wird. Eine exakte Ermittlung dieses Vermögens ist sehr wichtig, denn es fließt nicht in den Zugewinn ein und wird entsprechend herausgerechnet. Gleiches gilt für eine Erbschaft, die einem Ehepartner allein während der Ehe zusteht. Dies kann beispielsweise ein Vermögen oder eine Immobilie sein, die er nach dem Tod seiner Eltern erbt. Dieses Vermögen steht ihm allein zu, auch wenn die Eltern oder ein Elternteil während der Ehe verstorben sind. Zinsen, die auf das vor der Ehe oder durch eine Erbschaft erworbene Vermögen anfallen, werden jedoch auf den Zugewinn angerechnet, denn die Zinsen gelten als in der Ehe erworbener Zugewinn.
Der Zuwachs an Vermögen wird von jedem Ehepartner getrennt ermittelt. Am Ende steht eine Summe, die miteinander verglichen wird. Ein Beispiel: Der Ehemann hat 100.000 EUR an Vermögen erwirtschaftet, die Ehefrau nur 10.000 EUR. Die Differenz beträgt 90.000 EUR. In diesem Fall würde die Frau 45.000 EUR vom Ehemann bekommen, da dies der Hälfte des Zugewinns, den der Mann während der Ehe erwirtschaftet hat.

 

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