Kann ich eine Eigenkündigung anfechten?

Eine häufiger zu beobachtende Konstellation in der Arbeitswelt ist es, dass Arbeitnehmer aufgrund Drucks ihres Arbeitgebers selbst kündigen, um beispielsweise noch ein günstiges Arbeitszeugnis zu erhalten. Häufig bereuen Arbeitnehmer eine solche schwerwiegende Entscheidung und möchten ihre Kündigung anfechten, um so den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Einer solchen Anfechtung werden durch die Rechtsprechung strenge Grenzen gezogen. Im Folgenden daher ein Rechtsprechungsüberblick (nicht abschließend und nicht auf Vollständigkeit ausgerichtet), der die Leitlinien der Gerichte zusammenfasst. Im Ergebnis ist meist dann eine Eigenkündigung anfechtbar, wenn der Arbeitgeber hätte überhaupt nicht kündigen dürfen – es wird sich aber um offensichtliche Fälle handeln müssen, in Grenzsituationen neigt dabei die Rechtsprechung zum Schutz des Arbeitgebers. Entscheidend dürfte dabei aber die Beweislage sein.

 

BAG, Urteil vom 03.07.2003, Az: 2 AZR 327/02

Gem. § 123 kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die Androhung einer außerordentlichen Kündigung als Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu verstehen (so bereits BAG, 2 AZR 1041/77).

Entscheidend ist aber, ob die Drohung auch widerrechtlich ist. Dies ist sie, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte; dabei ist es nicht erforderlich, dass die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte.

Die Kündigung hätte unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die mildeste angemessene Reaktion auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers darstellen müssen. Dabei ist auch zu erwägen, ob zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch eine Abmahnung noch ausreichend gewesen wäre. Nur wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung im Falle des Ausspruchs einer Kündigung eine arbeitsgerichtliche Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten dürfte, darf er die Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen.

Hier kann dann die Entbehrlichkeit einer Abmahnung entscheidend sein.

 

BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ist regelmäßig treuwidrig, ist aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

 

BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 418/10

Ein Arbeitnehmer kann die Eigenkündigung nicht deshalb gem. § 242 BGB widerrufen, weil der Arbeitgeber ihm vor Unterzeichnung der Kündigung keine Bedenkzeit eingeräumt hatte. § 242 vermag einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie, wie ihn die Gewährung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Widerrufsrechts darstellen würde, nicht zu begründen.

Dem Arbeitnehmer ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zu berufen. Das Geltendmachen der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer selbst ist regelmäßig treuwidrig.

 

LAG Hessen, Urteil vom 25.05.2011, 17 Sa 222/11

Aufbauend auf das Urteil des BAG, 2 AZR 894/07 hat das LAG Hessen entschieden, dass der Arbeitnehmer gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit einer Kündigung zu berufen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens begründen können. Dies ist der Fall, wenn das unwirksame Rechtsgeschäft tatsächlich vollzogen und beim Arbeitgeber das berechtigte Vertrauen erweckt wird, der Arbeitnehmer halte an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Die ständige Rechtsprechung des BAG umfasst aber meist Fälle, in denen die Initiative vom Arbeitnehmer und nicht vom Arbeitgeber ausging.

 

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